VerpackG
Wer Verpackungen in Deutschland erstmals in Verkehr bringt, ist verpflichtet, sich am Verpackungsgesetz (VerpackG) zu orientieren. Wir fassen die wichtigsten Pflichten zusammen – und was sich zum 12. August 2026 durch die neue EU-Verpackungsverordnung ändert.
Wichtig ab 12. August 2026
VerpackG wird durch PPWR & VerpackDG abgelöst
Zum 12. August 2026 tritt die EU-Verpackungsverordnung (PPWR, Verordnung (EU) 2025/40) unmittelbar in Kraft und wird durch das deutsche Verpackungsrechts-Durchführungsgesetz (VerpackDG) ergänzt, das den Rahmen für Deutschland konkretisiert. Das VerpackDG wurde am 17. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet, nachdem Bundestag (11. Juni 2026) und Bundesrat (10. Juli 2026) zugestimmt hatten.
Die Grundpflichten – Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldung – bleiben bestehen. Neu geregelt wird jedoch, wer im Einzelfall verantwortlich ist: Die PPWR unterscheidet künftig zwischen „Herstellern“ (verantwortlich für die Konformität der Verpackung) und „Erzeugern“ im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung (verantwortlich für Registrierung, Meldung und Finanzierung der Verwertung).
Pflichten
Die wichtigsten Pflichten nach VerpackG
Registrierung bei LUCID
Vor dem ersten Inverkehrbringen ist eine Registrierung im Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) Pflicht – seit der Gesetzesnovelle 2022 für alle Verpackungsarten, ohne Mindestmenge.
Systembeteiligung
Verkaufs- und Versandverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, müssen bei einem dualen System lizenziert werden.
Datenmeldung
Die bei einem dualen System lizenzierten Mengen müssen zusätzlich elektronisch an das LUCID-Register gemeldet werden (§ 10 VerpackG).
Vollständigkeitserklärung
Oberhalb bestimmter Jahresmengen (u. a. 80 t Glas, 50 t Papier/Pappe/Karton oder 30 t sonstige Materialien) ist zusätzlich eine jährliche Vollständigkeitserklärung nach § 11 VerpackG abzugeben.
Konsequenzen
Bußgelder bei Verstößen
Fehlende Registrierung oder fehlende Systembeteiligung können mit Bußgeldern bis zu 200.000 € sowie einem sofortigen Vertriebsverbot der betroffenen Verpackungen geahndet werden.
Ausblick PPWR
Was sich ab dem 12. August 2026 zusätzlich ändert
Bevollmächtigter für ausländische Erzeuger
Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland, die Verpackungen direkt an Endverbraucher in Deutschland versenden, müssen ab dem 12. August 2026 verpflichtend einen Bevollmächtigten benennen – bislang war dies freiwillig.
Berechtigungsverfahren für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen
Für Verpackungen außerhalb der Systembeteiligungspflicht wird zusätzlich eine Berechtigung der ZSVR erforderlich. Übergangsweise dürfen Erzeuger bis zum 31. Dezember 2027 und andere Herstellerverantwortungsorganisationen bis zum 31. Oktober 2027 ohne diese Berechtigung tätig sein.
Getrennte Berechnung für das Meldejahr 2026
Für die Vollständigkeitserklärung 2026 müssen Unternehmen die Mengen getrennt nach Zeiträumen vor und nach dem 12. August 2026 ermitteln und in einer gemeinsamen Erklärung zusammenfassen.
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Hinweis: Diese Seite bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob und in welchem Umfang die genannten Pflichten für Ihr Unternehmen gelten, hängt vom Einzelfall ab. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) unter verpackungsregister.org oder Ihrer Rechtsberatung.
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